L-GAV-Beiträge werden erhöht

Oliver Borner – 05. März 2024
Die Nachfrage nach Aus- und Weiterbildungen ist schweizweit gross. Um die finanzielle Unterstützung der Interessierten auch künftig sicherzustellen, werden die Vollzugskostenbeiträge erhöht.

Das vom L-GAV finanzierte Aus- und Weiterbildungsprojekt hat sich seit seiner Lancierung im Jahr 2010 erfolgreich entwickelt. Seither haben über 15 000 Absolvierende bereits von den Subventionen profitiert. Gut ausgebildete Mitarbeitende stärken die Branche, daher soll diese finanzielle Unterstützung auch in Zukunft möglich sein, wie es in einer Mitteilung von GastroSuisse heisst. Aufgrund der Entwicklung seien die finanziellen Rückstellungen jedoch weitgehend aufgebraucht. Ohne eine langfristig angelegte zusätzliche Finanzierung würde künftig nur noch ein reduziertes Angebot finanzierbar bleiben.

Als Sofortmassnahme hat daher die Aufsichtskommission, gestützt auf Artikel 35 des L-GAV, am 4. März beschlossen, zur weiteren Finanzierung des Aus- und Weiterbildungsprojektes die jährlichen Vollzugskostenbeiträge für Betriebe und Mitarbeitende rückwirkend per 1. Januar 2024 wie folgt zu erhöhen:

  • Pro Betrieb: Erhöhung von 89 Franken auf 99 Franken
  • Pro Mitarbeitenden im Pensum von 51 Prozent bis 100 Prozent: Erhöhung von 89 Franken auf 99 Franken
  • Pro Mitarbeitenden im Pensum von 50 Prozent und weniger sowie für temporär Angestellte unter 6 Monaten:
  • Erhöhung von 44.50 Franken auf 49.50 Franken

Der höhere Betrag kann den Arbeitnehmern aber ab sofort vom Lohn abgezogen werden (auf einmal, in monatlichen Abzügen sowie auch rückwirkend ab Januar). Sollte es in diesem Jahr bereits Austritte von Mitarbeitenden gegeben haben und der zusätzliche Betrag kann nicht mehr abgezogen werden, wird die Kontrollstelle dies bei der Abrechnung 2024 berücksichtigen, wenn der Austritt belegt wird (mit Kündigung, befristeter Arbeitsvertrag, etc.).

Erweiterung des Begriffes «Vollzugskostenbeiträge»

Da die Vollzugskostenbeiträge sowohl für den Vollzug als auch für den Bereich Aus- und Weiterbildung eingesetzt werden, soll sich dies künftig auch in der Bezeichnung der Beiträge widerspiegeln. Aus diesem Grund werden die Vollzugskostenbeiträge neu als Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge bezeichnet. Die Zahlung des Vollzugskostenbeitrages an die Kontrollstelle L-GAV hat – wie üblich – erst Ende Jahr bzw. anfangs 2025 zu erfolgen.